Gesetzliche Grundlage des Strahlenschutzes
Vorgaben der EU Euratom Richtlinie werden über das Strahlenschutzgesetz in nationales Recht übernommen. Sie dienen dem Schutz des Menschen und der Gesundheit der Bevölkerung. Die Euratom Richtlinie macht Minimalvorgaben, die die Mitgliedsländer bei der Umsetzung in nationales Recht umzusetzen haben.
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG; Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung) ist somit die Grundlage für das Strahlenschutzrecht in Deutschland. Früher gab es als Grundlage das Atomgesetz sowie die Röntgenverordnung und die Strahlenschutzverordnung. Mittlerweile dient das Atomgesetz lediglich zur geordneten Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Das Strahlenschutzgesetz bildet nunmehr den Rahmen der Strahlenschutz Gesetzgebung in Deutschland, während die Strahlenschutzverordnung Details des Strahlenschutzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung Ionisierender Strahlung regelt.
Der Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes schließt kosmische Strahlung aus, sowie oberirdische Expositionen durch natürlich vorhandene Radionuklide. Explizit ausgenommen sind hier Expositionen durch kosmische Strahlung beim fliegenden und raumfahrenden Personal.
Das Strahlenschutzgesetz regelt die berufliche Exposition und den Schutz der Bevölkerung. Patienten die sich nuklearmedizinischen oder strahlentherapeutischen Behandlungen unterziehen müssen unterliegen nicht den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung.
Expositionssituationen
Das Strahlenschutzgesetz definiert drei unterschiedliche Expositionssituationen: Geplante Expositionssituationen (z.B. die Fliegerei), Notfallexpositionssituationen sowie bestehende Expositionssituationen (z.B. Radon).
Radon ist ein radioaktives Edelgas, ein Zerfallsprodukt von Uran-238, das seit jeher in der Erdkruste vorhanden ist.
Zuständige Behörden
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BFS) ist im Bereich der Fliegerei zuständig für die Qualitätssicherung bei der Ermittlung der Strahlenexposition des fliegenden Personals sowie für die Erteilung der Strahlenschutzregister Nummern. Auch das nationale Dosisregister wird vom BFS geführt.
Das Luftfahrtbundesamt überwacht die Einhaltung der Schutzvorschriften und erteilt die Zulassung für Rechenprogramme wie ACD Helios. Außerdem erkennt das LBA Fachkundekurse zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz für fliegendes Personal an – wie jene der ACD Research.
Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes sowie der neuen Strahlenschutzverordnung am 31.12.2018 wurden auch die Beschäftigten die zwar an Bord sind, aber nicht Flightcrew sind sondern andere Aufgaben haben (also z.B. Ärzte, Pfleger, Frachtbegleiter etc.) in die Schutzvorschriften aufgenommen.
Meldung nach § 50 StrlSchG
Gem. § 50 des Strahlenschutzgesetzes müssen Fluglinien 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Meldung an das Luftfahrtbundesamt erstatten. Hierbei muss sowohl eine Strahlenschutzanweisung beigefügt werden, als auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten sowie deren Fachkundenachweis. Dies betrifft Betreiber von in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen als auch Betreiber von im Ausland registrierten Flugzeugen, sofern sie Personal nach deutschem Recht beschäftigen. Auch in diesem Fall greifen also die Bestimmungen des deutschen Strahlenschutzrechts. Sicherheit steht im Strahlenschutz an oberster Stelle.
Umgang mit Schwangeren und Stillenden
Schwangere Personen dürfen prinzipiell auch weiterhin Ihrer Tätigkeit nachgehen, allerdings greifen hier besonders strenge Vorgaben. Der Grenzwert ist auf 1 mSv vom Zeitpunkt der Meldung bis zum Ende der Schwangerschaft limitiert, außerdem sind wöchentliche Ermittlungen der Exposition durchzuführen und der Schwangeren mitzuteilen. Die Gesundheit des ungeborenen Lebens wird besonders geschützt. Während des Stillens sind im Rahmen der Fliegerei kein besonderer Schutz notwendig, da nicht mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird und somit die Gefährdung einer Inkorporation nicht gegeben ist.
Für die Fliegerei nicht relevante Regelungen im deutschen Strahlenschutzrecht
Regelungen bezüglich Notfallschutz und Expositionen im Notfall, Gefährdung der Umwelt, Genehmigung von Anlagen , das Strahlenschutzvorsorgegesetz, Freigrenzen von Radioaktivität bzw. radioaktiven Stoffen, Altlasten und deren Entsorgung, Vorschriften im Zusammenhang mit Bauprodukten, Reglungen bezüglich Aufenthaltsräumen und sonstige Anforderungen an Tätigkeiten spielen für die Fliegerei keine Rolle im Strahlenschutz.
Haben Sie Fragen bezüglich Ihrer Verpflichtungen gem. Strahlenschutzgesetz?
Kontaktieren Sie uns unter info@aircrew-dosimetry.eu. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme